Allgemine Geschäftsbedinungen der AD VIMOTION GmbH, Scharnhausen
Allgemeines: Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, auch wenn auf sie nicht jeweils gesondert ausdrücklich Bezug genommen wird. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden grundsätzlich nicht Vertragsbestandteil. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

(1) Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, für Druck-, Übermittlungs- bzw. sonstige Fehler in der Weitergabe an den Kunden, wird keine Haftung übernommen.

(1.1.) Um unsere Firma zu verpflichten, muß jede Bestellung von uns bestätigt werden.

(2) Wir nehmen die nötigen Maßnahmen um die Lieferfristen einzuhalten, nehmen jedoch keine Verzögerungsstrafbarkeit an.

(3) Der Lieferverzug darf auf keinen Fall zu einer Streichung der Bestellung Veranlassung geben.

(4) Die Waren reisen auf Rechnung und Gefahr des Empfängers.
Bei Selbstabholung der Waren durch den Kunden, geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware und deren Mitteilung an den Kunden auf diesen über. Der Kunde ist verpflichtet, die Warensendung bei Annahme auf sichtbare Mängel der Verpackung zu prüfen. Sind äußerliche Beschädigungen festzustellen, so ist der Inhalt unverzüglich zu überprüfen. Die Beschädigung ist auf den Frachtpapieren zu vermerken und uns sofort mitzuteilen. Transportschäden, die nicht auf sichtbare Mängel zurückzuführen sind, sind innerhalb von 4 Werktagen auf Schäden zu überprüfen und etwaige Beschädigung unverzüglich zu melden. Wir behalten uns ausdrücklich vor, Teillieferungen auszuführen. Die von uns mitgelieferten Transportverpackungen werden von uns bzw. beauftragten Dritten unentgeltlich zurückgenommen. Die Rücknahme erfolgt turnusgemäß bei der nächsten Anlieferung oder nach Freigabe zur Abholung der Verpackung durch den Kunden.

(5) Jeder Einspruch, muß zur Gültigkeit, innerhalb von 5 Tagen nach Empfang der Waren, schriftlich an unsere Firma übermittelt werden.

(6) Alle Rechnungen sind in Euro ( € ) zahlbar.

(7) Außer formellen Vereinbarungen dürfen unsere Agenten oder Vertreter, den Betrag der Rechnung nicht kassieren.

(8) Das Wechselrisiko geht zu Lasten des Käufers.

(9) Vorbehaltlich gegensätzlicher und schriftlicher Bestimmung sind unsere Rechnungen in Euro zahlbar.

(10) Jeder Betrag, der bei Verfall unbezahlt bleibt, wird mit vollem Recht und ohne Inverzugsetzung Zinsen bringen, auf Basis des belgischen Zinssatzes erhöht um 2%, mit einem Minimumzinssatz von 12%.

(12) Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung bei Verfall, macht den geschuldeten Saldo von jeder anderen selbst noch nicht fällig gewordenen Rechnung mit vollem Recht einklagbar.

(13) Falls der Käufer seine Verpflichtungen nicht vollzieht, dann kann der Verkauf von Rechts wegen ohne Inverzugsetzung rückgängig gemacht werden, unbeschadet unserer Rechte auf Schadensersatz und Zinsen. Unser Willensakt per Einschreiben genügt hierzu.

(14) Wenn sich die Bonität des Käufers nachweisbar verschlechtert, durch gerichtliche Verfügungen, Wechselproteste oder sonstige negative Zwischenfälle, behalten wir uns das Recht vor, auch nachdem die Ware schon ganz oder teilweise zum Versand gebracht wurde, die Bestellung ganz oder teilweise einzustellen und vom Käufer geeignete Garantien zur Einlösung der eingegangenen Verpflichtungen zu fordern. Falls diese Garantien uns nicht zufriedenstellen, behalten wir uns vor, die Bestellung ganz oder teilweise zu annullieren. Diese Aktionen sind unbeschadet unserer Rechte auf Schadensersatz und Zinsen.

(15) EIGENTUMSVORBEHALT

(15.1) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.

(15.2) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

(15.3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird.
Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an
der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

(15.4.) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der
Maßgabe berechtigt, daß die Forderungen gemäß Ziffer (6) auf den Verkäufer auch tastsächlich übergehen..

(15.5.) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge
einer nachhaltigen Verschlechterung oder Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenz (Konkurs)-
oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen.

(15.6.A) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware- einschließlich etwaiger Saldoforderungen- an den Verkäufer
ab.

(15.6.B) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an Ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter.
Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

(15.7.) Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

(15.8) Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.Bsp. Zinsen,Kosten) um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

(15.9.) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind zulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

(15.10.) Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

(15.11) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. Bsp. Feuer, Diebstahl und Wasser etc. im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

(15.12.) Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

(16) Die Ausstellung und/oder Annahme von Wechseln ändert nichts an den Verkaufsbedingungen und beinhaltet keineswegs Schuldumwandlung.

(17) In Streitfällen sind die Gerichte von STUTTGART oder die Gerichte von dem Wohnsitz des Käufers, zu unserer Auswahl, allein zuständig.
Schlussbestimmungen: Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Stuttgart-Deutschland. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen uns und dem Kunden einschließlich der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Garantiebedingungen: Für Leichtmetallfelgen in den Lackvarianten KS,CS,CSS gewähren wir ohne besondere vertragliche Vereinbarung eine Garantie von 36 Monaten ab Auslieferung. Ausgeschlossen von dieser Garantie sind Räder in fullchrome Beschichtung oder polierter Variante. Bei diesen Rädern gilt eine Gewährleistung von 24 Monaten. Zur Aufrechterhaltung der Garantie muss sichergestellt werden, dass die Zuordnung des Rades mit dem jeweiligen TG. oder einer ABE geprüft wurde und übereinstimmt. Dass die Aufnahmepunkte vor Montage des Rades sorgfältig gereinigt wurden. Die im TG oder in ABE genannten Befestigungsteile verwendet wurden. Das Anziehen der Leichtmetallräder mit einem Drehmomentschlüssel mit den dafür in TG bzw. ABE angegebenen Drehmoment erfolgt ist. Die Radbefestigungsteile nach einer Laufleistung von 50-100 km nachgezogen werden.
Nutzungsbedingte Schäden wie Steinschlag, Straßensplitt, Bordsteinschäden, Umwelteinflüsse etc. sind von den Garantiebestimmungen ausgenommen.

General Terms of Sale
(1) In order to commit our firm every order must be confirmed from our office.
(2) We take all useful steps in order to respect the terms of delivery and we do not accept any penalty of delay.
(3) A delay in delivery may not in any case lead to a cancellation of the order.
(4) The goods are dispateched at the own risks of the consignee.
(5) In order to be valid any complaint must be made in writing to our firm, at the latest within 5 days which follow the receipt of the goods.
(6) All the invoices are to be paid in Euro ( € ).
(7) Our agents or representatives do not have the authority to collect the amount of the invoices exept explicit stipulation.
(8) The risk of change is chargeable to the buyer
(9) In the absence of any express written provision to the contrary, all invoices are payable in Euro ( € ).
(10) Any amount unpaid on the due date shall, automatically and without prior notice, attract interest at a rate 2% above the legal interest rate, with a minimum interest rate of 12%.
(11) We reserve the right to increase by 10% the amount of any invoice unpaid on the due date. The minimum amount of any such increase shall be 25 €.
(12)Should an invoice remain unpaid on the due date, all invoices shall immediately become due for payment, regardless of their orginal date of maturity.
(13) Should the buyer fail to honour his engagements, we may consider the contract cancelled and a letter sent by recorded delivery by us to the buyer shall be evidence of our exercise of this right. Such action shall not in any way limit or prejudice our other rights.
(14) If in our opinion there is a deterioration in the creditworthiness of the buyer on account of measures of judicial execution against the buyer and/or other negative demonstrable events, we reserve the right to suspend all or part of any contracts in operations and to ask the buyer to provide such guarantees as we may deem proper to ensure the fulfilment by the buyer of his engagements under the contract. Such request may be made before or after the delivery of all or part of any order. Should the buyer fail to meet any reasonable demand for such a guarantee, we shall have the right to cancel all or part of any contracts in operation. Such action shall not in any way limit or prejudice our other rights for damages and interests.
(15) Until payment in full to us for the goods the goods shall remain our property.
Notwithstanding the foregoing, the risk in the goods and all liability to third parties in respect thereof shall pass to the buyer on delivery.
The buyer shall be entitled to transform the goods or to incorporate them in a new product or products. In that case we reserve to ourself the legal and equitable title to the final product or products into which the goods are incorporated or mixed. The buyer shall store the final products separately and property of these products shall remain with us until full payment will have been made to us for the goods.
The buyer may sell the goods in the normal course of this business but on conditions that the buyer, in a fiduciary capacity as bailee of the goods, and for so long as he has not fully discharged his debt to us, shall hold and pursue claims for the proceeds of their sale equal to the price of the goods for and on behalf of us. The buyer shall fully pursue such claims and if necessary shall recover the sums due by legal process. The buyer shall if so required by us, allow us to conduct in the buyer´s name legal proceedings in respect of the monies due on the sale of the goods. Any sums recovered by us a result of such proceedings (including sums accepted by us in settlement thereof whether or not equal to the sums claimed) shall be applied to the payment of the monies due to us from the buyer and then to the reasonable costs incureed by us in the course of such proceedings. Any balance remaining shall be paid to the buyer.
Prior to the sale of the goods, but buyer shall, so far as reasonably practicable, store the goods sperately from similar goods of the buyer, mark the goods as our property and shall not remove, obliterate or in any manner alter any label, mark or other means we may have of identifying the goods.
(16) The conditions of this contract shall not be modified in any way by the drawing or acceptance of a bill of excange or by any other arrangement, nor shall any such act constitute a novation.
(17) Disputes arising out of this contract shall be referred to the Courts of STUTTGART or, at our discretion, to the Courts having jurisdiction at the buyer´s domicile.
Conditions Générales de Vente
1) Pour engager notre firme, toute commande doit avoir été confirmée en nos bureaux.
(2) Nous prenons toutes nos dispositions pour respecter les délais de livrasion et nous n´acceptons aucune pénalité de retard.
(3) Le retard dans la livrasion ne peut, en aucun cas, donner lieu á I`annulations de la commande.
(4) Les marchandises sont expédiées aux risques et périls du destinataire.
(5) Toute réclamation pour être valable doit être faite par écrit á notre firme au plus tard dans les 5 jours qui suivent la réception de la marchandise.
(6) Toutes les factures sont payable á Euro ( € )
(7) Nos agents ou reprèsentant n´ont pas qualiteé pour encaisser le montant de la facture sauf stipulation expresse.
(8) Le risque de change est à charge de l´acheteur.
(9) Sauf stipulation contraire et écrite, nos factures sont payables à Euro ( € ).
(10) Toute somme non payée à l´échéance porte de plein droit et sans mise en demeure intérêt au taux d´intérêt légal belge majoré de 2%, avec un taux d´intérêt de 12% au minmum.
(11) En cas de non-paiement d´une facture à son échéance, nous nous réservons le droit d´augmenter son montant de 10% avec un miniumum de 25 €.
(12) Le non-paiement d´une seule facture à son échéance rend exigible de plein droit le solde dû sur toutes les autres factures, même non échues.
(13) En cas d´inexécution par l´acheteur de ses obligations, la vente pourra être résolue de plein droit sans mise en demeure, et ce sans préjudice de nos droits à tous dommages et intérêts. Notre voloté sera suffisamment manifestée par I´envoi d´une lettre recommandée.
(14)S´il nous apparaît que le drédit de l´acheteur se détériore, notamment s´il y a des mesures d´éxécution judiciaire prise contre l´ acheteur et/ou en cas d´événements qui mettent en question la bonne exécution des engagements pris ou les rendent impossible, nous nous réservons le droit, même si les marchandises ont déjà été totalement ou partiellement expeédiées, de suspendre totalement ou partiellement la commande et d´exiger les garanties nécessaires. En cas de refus de l`acheteur, nous nous réservons le droit d´annuler entiérement ou partiellement la commande. Tout ceci sans préjudice de nos droits à tous dommages et intérêts.
(15) CLAUSE DE RESERVE DE PROPRIETE
Nous nous réservons la propriété des marchandises jusqu´au complet paiement. Les risques sont à charge de l´acheteur. Les acomptes pourront être conservés pour couvrir les pertes éventuelles à la revente.
(16) En cas de revente des marchandises, même transformées, nous céde dés à présent toutes les créances résultant de leur revente.
(17) Le fait de tirer et/ou d´accepter des traites ou d´autres documents négociables, n´opére aucune novation de créance et ne déroge pas aux conditions de vente présentes.
(18) En cas de contestation, les Tribunaux de STUTTGART ou les Tribunaux du domicile de l´acheteur, à notre choix, sont seuls compétents.
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